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S 2016 21

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Graubünden · 2016-10-25 · Deutsch GR
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Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit rechnete die Unia Arbeitslosenkasse für die Kontrollperiode Januar 2015 die Taggelder unter Anrechnung der Krankentaggeldleistungen der D._____ Kranken- und Unfallversicherun- gen AG (nachfolgend: D._____) bis zum 15. Januar 2015 ab.

E. 3 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. März 2015 teilte die D._____ A._____ mit Schreiben vom 14. April 2015 mit, dass sie per 16. Januar 2015 als vollumfänglich vermittelbar und arbeitsfähig gelte, weshalb ab dem 16. Januar 2015 keine Krankentaggeldleistungen mehr ausgerichtet würden.

E. 4 Nachdem sich A._____ am 27. April 2015 bei der Arbeitslosenversiche- rung erneut angemeldet hatte, eröffnete ihr die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. Juli 2015, dass sie ihren Anspruch auf Taggelder bei vorübergehender fehlender oder verminderter Arbeitsunfähigkeit am

30. Januar 2015 ausgeschöpft habe.

E. 5 Aufgrund eines formellen Fehlers anerkannte die D._____ ihre Leistungs- pflicht bis am 30. April 2015 und richtete der Beschwerdeführerin mit Leis- tungsabrechnung vom 12. September 2015 nachträglich weitere Kranken- taggeldleistungen für die Periode vom 16. Januar 2015 bis zum 30. April

- 3 - 2015 aus. Gleichzeitig wurde der Unia Arbeitslosenkasse die bereits für den Monat Januar 2015 erbrachte Arbeitslosenentschädigung wieder zurückerstattet.

E. 6 Mit Schreiben vom 11. August 2015 beanstandete A._____ die Abrech- nung der Unia Arbeitslosenkasse vom 20. Juli 2015 für den Monat Juni 2015, wonach der versicherte Verdienst Fr. 2'222.-- betrage, und ersuchte die Unia Arbeitslosenkasse um Ausrichtung der vollen Leistungen, basie- rend auf dem vollen versicherten Verdienst von Fr. 4'443.--, seit dem 1. Mai 2015. Sie brachte insbesondere vor, dass, nachdem die D._____ seit dem 1. Mai 2015 keine Leistungen mehr erbringe, das IV-Verfahren wei- terhin pendent und noch kein Vorbescheid ergangen sei, die Arbeitslo- senkasse im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht gegenüber der Invaliden- versicherung zur Erbringung der vollen Leistungen verpflichtet sei.

E. 7 Am 30. September 2015 verfügte die Unia Arbeitslosenkasse, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Mai 2015, sowie ein 50%iger Anspruch vom 1. Juni 2015 bis zum 30. Juni 2015 bestehe.

E. 8 Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. November 2015 wurde mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss den Arztzeugnissen sei A._____ bis zum 31. Mai 2015 60 % und ab dem 1. Juni 2015 50 % ar- beitsunfähig gewesen, weshalb die verfügten Leistungen gestützt auf Art. 28 Abs. 4 AVIG und Art. 73 Abs. 1 KVG korrekt seien.

E. 9 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Fe- bruar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit dem Antrag, es seien die Verfügung vom 30. September 2015 sowie der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 aufzuheben, und es

- 4 - seien ihr für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 die vollen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'443.--) zuzusprechen. Sie machte im Wesentlichen geltend, die rechtliche Beurteilung der Unia sei nicht korrekt. Art. 28 Abs. 4 AVIG sei ab dem 1. Mai 2015 nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführerin seit- dem keine Krankentaggeldleistungen der D._____ mehr erhalten habe. Die D._____ lehne eine Leistungspflicht gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E._____ vom 10. März 2015, wonach die Beschwerde- führerin ab Mitte Januar 2015 voll arbeitsfähig sei, ab. Ein Klageverfahren gegenüber der D._____ sei angesichts des psychiatrischen Gutachtens wenig aussichtsreich. Dazu kämen erhebliche Kosten. Der Leistungsan- spruch gegenüber der D._____ sei in rechtsgenüglicher Weise geltend gemacht worden und es sei sogar eine Verlängerung der Leistungen bis Ende April 2015 erreicht worden. Es sei erstellt, dass ab dem 1. Mai 2015 keine weiteren Leistungen der D._____ erbracht würden. Folglich liege keine Koordinationsphase zwischen Krankentaggeldversicherer und Ar- beitslosenversicherung mehr vor, womit Art. 28 Abs. 4 AVIG ab dem 1. Mai 2015 nicht mehr zur Anwendung gelange. Art. 28 Abs. 4 AVIG setze voraus, dass die Krankentaggeldversicherung auch tatsächlich Leistun- gen erbringe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin genüge nicht, dass die Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung nicht er- schöpft sei. Daher gebe es eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversi- cherung gegenüber der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin habe sich am 4. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung angemel- det. Das IV-Verfahren sei noch pendent. Sie habe vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Eingliederungsmassnahmen absolviert und IV- Taggelder bezogen. Bis heute sei kein IV-Vorbescheid ergangen. Die üb- rigen Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung seien erfüllt. Folglich habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 die vol- len Leistungen – ausgehend von 100 % Arbeitsfähigkeit – zu erbringen. Ab dem 1. Juli 2015 gingen sodann die IV-Taggeldleistungen vor.

- 5 -

E. 10 Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 beantragte die Unia Arbeitslo- senkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung angemeldet habe und von Dr. med. F._____ für den Monat Mai 2015 im Ausmass von 60 % und für Juni 2015 im Ausmass von 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zu Beginn der Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Arbeitslosen- kasse für die Kontrollperiode Januar 2015 während 30 Tagen Taggelder abgerechnet und die Krankentaggelder der D._____ angerechnet habe. Damit sei der Anspruch auf das volle Taggeld beendet. Vorliegend könne die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nicht greifen, nur weil die Krankentaggeldversicherung aus ihrer Sicht keine Leistungen mehr zu erbringen habe. Eine gesetzliche Vorleistungspflicht komme nur dann zum Tragen, wenn eine Unsicherheit über die Zuordnung der definitiven Leistungspflicht bestehe. Da die Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2015 teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe eine (Vor-)Leistungspflicht der Krankenversicherung.

E. 11 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2016. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über

- 6 - den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenver- sicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kan- tons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin zur Zeit des Verfügungserlasses ihre Kontrollpflicht im Kanton Graubünden. Auf die beim sachlich (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 56 ATSG) und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. b) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift die Aufhe- bung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2016 sowie der Verfügung vom 30. September 2015. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtes tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung und bildet damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdever- fahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Ein- spracheentscheids demgegenüber jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E.3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführe- rin korrekterweise lediglich die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

8. Januar 2016 beantragen müssen, da dieser − wie gesehen − an die Stelle des von ihr mitangefochtenen Entscheids getreten ist und damit grundsätzlich das einzig mögliche Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Soweit die Beschwerdeführerin also auch die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2015 beantragt, ist nach dem soeben Gesagten darauf nicht einzutreten.

- 7 - 2. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin für die Monate Mai und Juni 2015 Arbeitslosenversicherungstaggeld zu erbringen hat. Nicht streitig ist hingegen, dass sich die Beschwerdeführe- rin ab dem 1. Juli 2015 in IV-Massnahmen befindet und IV-Taggelder be- zieht, die der Arbeitslosenentschädigung vorgehen. 3. Vorliegend hat die zuständige Krankentaggeldversicherung (angeblich wegen formeller Fehler) bis Ende April 2015 Taggeldleistungen erbracht (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 10, auch beschwerdegegneri- sche Akten [Bg-act.] I/12), indessen eine weitere Leistungspflicht gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. März 2015 abgelehnt, da dieser zum Schluss gekommen ist, dass die Be- schwerdeführerin ab dem 15. Januar 2015 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Bf- act. 10). Dabei handelt es sich um eine dem Bundesgesetz über den Ver- sicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehende Taggeldversiche- rung. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits geht gestützt auf die Angaben von Dr. med. F._____ in der Krankentag-Kontrolle (Bg-act. I/17) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2015 (60 %) und Juni 2015 (50 %) teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Sie stellt sich deshalb ge- stützt auf Art. 28 Abs. 4 AVIG auf den Standpunkt, dass sie für Mai 2015 keine und für Juni 2015 Taggelder im Umfang von 50 % zu leisten habe.

4. a) Die Parteien streiten darüber, ob Art. 28 Abs. 4 AVIG bzw. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) oder Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG Anwendung findet und mithin über die Frage, ob eine Koordinationsphase im Verhältnis zwischen Arbeitslosen- versicherer und Krankentaggeldversicherer vorliegt oder eine Vorleis- tungspflicht des Arbeitslosenversicherers gegenüber der Invalidenversi- cherung besteht. Unbestritten ist, dass eine Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung nur gegenüber der Invalidenversicherung in Be- tracht käme. Gestützt auf Art. 70 ATSG kann nämlich keine Vorleistungs-

- 8 - pflicht der dem VVG unterstehenden Taggeldversicherung der Beschwer- deführerin zum Zuge kommen (vgl. KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 70 Rz. 23 und 29). b/aa) Eine Vorleistungspflicht setzt Zweifel darüber voraus, ob neben dem gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG als vorleistungspflichtig erklärten Zweig Leistungen gegenüber einem anderen in der jeweiligen Bestimmung be- zeichneten Zweig beansprucht werden können (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 70 Rz. 6). Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterschei- den zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 136 V 95 E.5.2). Als Behinderte sind Versi- cherte zu betrachten, die während längerer Zeit, d.h. mindestens ein Jahr, erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind. Nicht erforderlich ist, dass sie im IV-rechtlichen Sinne rentenberechtigt sind (NUSSBAUMER, Ar- beitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2351 Rz. 280). b/bb) Auf die Voraussetzungen einer dauerhaften Arbeitsfähigkeitsverminde- rung und damit auf den Begriff der Neubehinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV (womit Behinderte bezeichnet wer- den, bei welchen die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. des Leis- tungsanspruchs bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist) ist hier nicht weiter einzugehen. Der IV-Rentenanspruch entsteht nämlich frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]), zudem ist die einjährige Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu berücksichtigen. Gemäss Aktenlage ist die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 (vgl. Bg-act. I/2) eingetreten. Die Beschwerdeführerin hat sich am 4. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Vom 1. Juli 2015 bis zum 31.

- 9 - Dezember 2015 absolvierte sie Eingliederungsmassnahmen der Invali- denversicherung und bezog IV-Taggelder (vgl. Bg-act. II/2, 3, 4, 16). Mög- lich wäre somit theoretisch nur die Zusprechung einer rückwirkenden Rente für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni 2015. Eine rückwirkende Rente entfällt aber infolge bestandener Eingliederungsfähigkeit (vgl. BGE 121 V 190 E.3). Eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung scheidet somit aus.

5. a) Sodann ist zu prüfen, ob die Koordinationsregel von Art. 28 Abs. 4 AVIG greift. Art. 28 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leis- tungen einer Taggeldversicherung beziehen, sofern sie unter Berücksich- tigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übri- gen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf (a) das volle Tag- geld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind; (b) das um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeits- fähig sind. b) Hier ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Taggel- der der Arbeitslosenversicherung nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft hat (vgl. Bg-act. I/11), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch im Rahmen von Abs. 4 geprüft und gewährt hat. Art. 28 Abs. 4 AVIG kommt indessen nur zur Anwendung, wenn die arbeitslose, arbeitsunfähi- ge Versicherte Leistungen einer Taggeldversicherung bezieht (vgl. KIE-

- 10 - SER, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige, in: ARV 2012, S. 232). Hier steht aber fest, dass ab dem 1. Mai 2015 keine weiteren Leistungen der Krankentaggeldversicherung erbracht wurden. Sodann ändert daran auch die Tatsache nichts, dass – wie die Krankentaggeldversicherung selber einräumte (vgl. Bf-act. 10) – die maximale Leistungsdauer gemäss Lohnausfallpolice eigentlich nicht erschöpft sei. In einem solchen Fall würde sich nun eine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nach den sonstigen Bestimmungen des AVIG beurteilen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG wäre hier die Entschädigung dann aber be- reits ausgeschöpft (vgl. KIESER, a.a.O., S. 232 m.H. in Fn. 90). Da aber die Beschwerdegegnerin selbst die Koordinationsregel gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG anwendete, wird nachfolgend gestützt darauf dennoch die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen geprüft. c) Voraussetzung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist namentlich die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG be- schlägt drei Elemente, wovon die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberech- tigung objektiver Natur sind, die Frage der Vermittlungsbereitschaft je- doch subjektiver Natur (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2345 Rz. 261). Die Ver- mittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen. Davon zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall, der für die Entschädigungsbemessung massgebend ist. Dabei kommt es unter anderem darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die Versicherte bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. BGE 125 V 51 E.6). Gemäss ihren selbst gemachten Angaben (vgl. Formular der versicherten Person für den Monat Mai bzw. Juni 2015 [Bg- act. II/18 und 38]) war die Beschwerdeführerin jeweils bereit, im Umfang des Vormonats Arbeit zu suchen. Der von ihr angegebene Grad der Ar- beitsunfähigkeit entsprach dabei jeweils demjenigen, der ihr in der Kran-

- 11 - kentag-Kontrolle von Dr. med. F._____ attestiert wurde (vgl. Bg-act. II/19). Für den Monat Mai ist ihr somit ein Arbeitsausfall von 40 % und für den Monat Juni 2015 einer von 50 % eines Vollpensums anzurechnen. Ange- sichts dessen braucht der objektive Arbeitsfähigkeitsgrad anhand einer Wertung der sich widersprechenden Gutachten nicht mehr ermittelt zu werden. Ein Anspruch auf Leistung von Taggeldern für die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 60 % für den Monat Mai bzw. 50 % für den Monat Juni 2015 muss die Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KRV; SR 832.10) i.V.m. Art. 100 Abs. 2 VVG gegen ihre Krankentaggeldversiche- rung gerichtlich durchsetzen. 6. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Entschädigungsanspruch in Höhe eines 50%igen Taggeldes für den Monat Juni 2015 und die Vernei- nung eines Taggeldanspruchs für den Monat Mai 2015 sind somit nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der obsiegen- den Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. - 12 -
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 21

2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 25. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch die B._____ Rechtsschutz AG, Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse, Beschwerdegegnerin betreffend Anspruch nach AVIG

- 2 - 1. A._____ meldete sich erstmals per 1. Juli 2014 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihr das Arbeitsver- hältnis bei C._____ am 24. März 2014 zum 30. Juni 2014 gekündigt wur- de. Ab dem 13. Juni 2014 war A._____ krankheitsbedingt arbeitsunfähig, weshalb sich das Enddatum der Kündigungsfrist auf den 31. Dezember 2014 hinauszögerte. Ab dem 1. Januar 2015 eröffnete ihr die Unia Ar- beitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016) mit einem versicherten Verdienst von Fr. 4'443.--. 2. Infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit rechnete die Unia Arbeitslosenkasse für die Kontrollperiode Januar 2015 die Taggelder unter Anrechnung der Krankentaggeldleistungen der D._____ Kranken- und Unfallversicherun- gen AG (nachfolgend: D._____) bis zum 15. Januar 2015 ab. 3. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. März 2015 teilte die D._____ A._____ mit Schreiben vom 14. April 2015 mit, dass sie per 16. Januar 2015 als vollumfänglich vermittelbar und arbeitsfähig gelte, weshalb ab dem 16. Januar 2015 keine Krankentaggeldleistungen mehr ausgerichtet würden. 4. Nachdem sich A._____ am 27. April 2015 bei der Arbeitslosenversiche- rung erneut angemeldet hatte, eröffnete ihr die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. Juli 2015, dass sie ihren Anspruch auf Taggelder bei vorübergehender fehlender oder verminderter Arbeitsunfähigkeit am

30. Januar 2015 ausgeschöpft habe. 5. Aufgrund eines formellen Fehlers anerkannte die D._____ ihre Leistungs- pflicht bis am 30. April 2015 und richtete der Beschwerdeführerin mit Leis- tungsabrechnung vom 12. September 2015 nachträglich weitere Kranken- taggeldleistungen für die Periode vom 16. Januar 2015 bis zum 30. April

- 3 - 2015 aus. Gleichzeitig wurde der Unia Arbeitslosenkasse die bereits für den Monat Januar 2015 erbrachte Arbeitslosenentschädigung wieder zurückerstattet. 6. Mit Schreiben vom 11. August 2015 beanstandete A._____ die Abrech- nung der Unia Arbeitslosenkasse vom 20. Juli 2015 für den Monat Juni 2015, wonach der versicherte Verdienst Fr. 2'222.-- betrage, und ersuchte die Unia Arbeitslosenkasse um Ausrichtung der vollen Leistungen, basie- rend auf dem vollen versicherten Verdienst von Fr. 4'443.--, seit dem 1. Mai 2015. Sie brachte insbesondere vor, dass, nachdem die D._____ seit dem 1. Mai 2015 keine Leistungen mehr erbringe, das IV-Verfahren wei- terhin pendent und noch kein Vorbescheid ergangen sei, die Arbeitslo- senkasse im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht gegenüber der Invaliden- versicherung zur Erbringung der vollen Leistungen verpflichtet sei. 7. Am 30. September 2015 verfügte die Unia Arbeitslosenkasse, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Mai 2015, sowie ein 50%iger Anspruch vom 1. Juni 2015 bis zum 30. Juni 2015 bestehe. 8. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. November 2015 wurde mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss den Arztzeugnissen sei A._____ bis zum 31. Mai 2015 60 % und ab dem 1. Juni 2015 50 % ar- beitsunfähig gewesen, weshalb die verfügten Leistungen gestützt auf Art. 28 Abs. 4 AVIG und Art. 73 Abs. 1 KVG korrekt seien. 9. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Fe- bruar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit dem Antrag, es seien die Verfügung vom 30. September 2015 sowie der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 aufzuheben, und es

- 4 - seien ihr für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 die vollen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'443.--) zuzusprechen. Sie machte im Wesentlichen geltend, die rechtliche Beurteilung der Unia sei nicht korrekt. Art. 28 Abs. 4 AVIG sei ab dem 1. Mai 2015 nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführerin seit- dem keine Krankentaggeldleistungen der D._____ mehr erhalten habe. Die D._____ lehne eine Leistungspflicht gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E._____ vom 10. März 2015, wonach die Beschwerde- führerin ab Mitte Januar 2015 voll arbeitsfähig sei, ab. Ein Klageverfahren gegenüber der D._____ sei angesichts des psychiatrischen Gutachtens wenig aussichtsreich. Dazu kämen erhebliche Kosten. Der Leistungsan- spruch gegenüber der D._____ sei in rechtsgenüglicher Weise geltend gemacht worden und es sei sogar eine Verlängerung der Leistungen bis Ende April 2015 erreicht worden. Es sei erstellt, dass ab dem 1. Mai 2015 keine weiteren Leistungen der D._____ erbracht würden. Folglich liege keine Koordinationsphase zwischen Krankentaggeldversicherer und Ar- beitslosenversicherung mehr vor, womit Art. 28 Abs. 4 AVIG ab dem 1. Mai 2015 nicht mehr zur Anwendung gelange. Art. 28 Abs. 4 AVIG setze voraus, dass die Krankentaggeldversicherung auch tatsächlich Leistun- gen erbringe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin genüge nicht, dass die Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung nicht er- schöpft sei. Daher gebe es eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversi- cherung gegenüber der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin habe sich am 4. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung angemel- det. Das IV-Verfahren sei noch pendent. Sie habe vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Eingliederungsmassnahmen absolviert und IV- Taggelder bezogen. Bis heute sei kein IV-Vorbescheid ergangen. Die üb- rigen Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung seien erfüllt. Folglich habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 die vol- len Leistungen – ausgehend von 100 % Arbeitsfähigkeit – zu erbringen. Ab dem 1. Juli 2015 gingen sodann die IV-Taggeldleistungen vor.

- 5 - 10. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 beantragte die Unia Arbeitslo- senkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung angemeldet habe und von Dr. med. F._____ für den Monat Mai 2015 im Ausmass von 60 % und für Juni 2015 im Ausmass von 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zu Beginn der Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Arbeitslosen- kasse für die Kontrollperiode Januar 2015 während 30 Tagen Taggelder abgerechnet und die Krankentaggelder der D._____ angerechnet habe. Damit sei der Anspruch auf das volle Taggeld beendet. Vorliegend könne die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nicht greifen, nur weil die Krankentaggeldversicherung aus ihrer Sicht keine Leistungen mehr zu erbringen habe. Eine gesetzliche Vorleistungspflicht komme nur dann zum Tragen, wenn eine Unsicherheit über die Zuordnung der definitiven Leistungspflicht bestehe. Da die Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2015 teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe eine (Vor-)Leistungspflicht der Krankenversicherung. 11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2016. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über

- 6 - den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenver- sicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kan- tons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin zur Zeit des Verfügungserlasses ihre Kontrollpflicht im Kanton Graubünden. Auf die beim sachlich (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 56 ATSG) und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. b) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift die Aufhe- bung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2016 sowie der Verfügung vom 30. September 2015. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtes tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung und bildet damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdever- fahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Ein- spracheentscheids demgegenüber jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E.3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführe- rin korrekterweise lediglich die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

8. Januar 2016 beantragen müssen, da dieser − wie gesehen − an die Stelle des von ihr mitangefochtenen Entscheids getreten ist und damit grundsätzlich das einzig mögliche Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Soweit die Beschwerdeführerin also auch die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2015 beantragt, ist nach dem soeben Gesagten darauf nicht einzutreten.

- 7 - 2. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin für die Monate Mai und Juni 2015 Arbeitslosenversicherungstaggeld zu erbringen hat. Nicht streitig ist hingegen, dass sich die Beschwerdeführe- rin ab dem 1. Juli 2015 in IV-Massnahmen befindet und IV-Taggelder be- zieht, die der Arbeitslosenentschädigung vorgehen. 3. Vorliegend hat die zuständige Krankentaggeldversicherung (angeblich wegen formeller Fehler) bis Ende April 2015 Taggeldleistungen erbracht (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 10, auch beschwerdegegneri- sche Akten [Bg-act.] I/12), indessen eine weitere Leistungspflicht gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. März 2015 abgelehnt, da dieser zum Schluss gekommen ist, dass die Be- schwerdeführerin ab dem 15. Januar 2015 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Bf- act. 10). Dabei handelt es sich um eine dem Bundesgesetz über den Ver- sicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehende Taggeldversiche- rung. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits geht gestützt auf die Angaben von Dr. med. F._____ in der Krankentag-Kontrolle (Bg-act. I/17) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2015 (60 %) und Juni 2015 (50 %) teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. Sie stellt sich deshalb ge- stützt auf Art. 28 Abs. 4 AVIG auf den Standpunkt, dass sie für Mai 2015 keine und für Juni 2015 Taggelder im Umfang von 50 % zu leisten habe.

4. a) Die Parteien streiten darüber, ob Art. 28 Abs. 4 AVIG bzw. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) oder Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG Anwendung findet und mithin über die Frage, ob eine Koordinationsphase im Verhältnis zwischen Arbeitslosen- versicherer und Krankentaggeldversicherer vorliegt oder eine Vorleis- tungspflicht des Arbeitslosenversicherers gegenüber der Invalidenversi- cherung besteht. Unbestritten ist, dass eine Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung nur gegenüber der Invalidenversicherung in Be- tracht käme. Gestützt auf Art. 70 ATSG kann nämlich keine Vorleistungs-

- 8 - pflicht der dem VVG unterstehenden Taggeldversicherung der Beschwer- deführerin zum Zuge kommen (vgl. KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 70 Rz. 23 und 29). b/aa) Eine Vorleistungspflicht setzt Zweifel darüber voraus, ob neben dem gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG als vorleistungspflichtig erklärten Zweig Leistungen gegenüber einem anderen in der jeweiligen Bestimmung be- zeichneten Zweig beansprucht werden können (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 70 Rz. 6). Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterschei- den zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 136 V 95 E.5.2). Als Behinderte sind Versi- cherte zu betrachten, die während längerer Zeit, d.h. mindestens ein Jahr, erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind. Nicht erforderlich ist, dass sie im IV-rechtlichen Sinne rentenberechtigt sind (NUSSBAUMER, Ar- beitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2351 Rz. 280). b/bb) Auf die Voraussetzungen einer dauerhaften Arbeitsfähigkeitsverminde- rung und damit auf den Begriff der Neubehinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV (womit Behinderte bezeichnet wer- den, bei welchen die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. des Leis- tungsanspruchs bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist) ist hier nicht weiter einzugehen. Der IV-Rentenanspruch entsteht nämlich frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]), zudem ist die einjährige Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu berücksichtigen. Gemäss Aktenlage ist die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 (vgl. Bg-act. I/2) eingetreten. Die Beschwerdeführerin hat sich am 4. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Vom 1. Juli 2015 bis zum 31.

- 9 - Dezember 2015 absolvierte sie Eingliederungsmassnahmen der Invali- denversicherung und bezog IV-Taggelder (vgl. Bg-act. II/2, 3, 4, 16). Mög- lich wäre somit theoretisch nur die Zusprechung einer rückwirkenden Rente für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. Juni 2015. Eine rückwirkende Rente entfällt aber infolge bestandener Eingliederungsfähigkeit (vgl. BGE 121 V 190 E.3). Eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung scheidet somit aus.

5. a) Sodann ist zu prüfen, ob die Koordinationsregel von Art. 28 Abs. 4 AVIG greift. Art. 28 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leis- tungen einer Taggeldversicherung beziehen, sofern sie unter Berücksich- tigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übri- gen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf (a) das volle Tag- geld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind; (b) das um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeits- fähig sind. b) Hier ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Taggel- der der Arbeitslosenversicherung nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft hat (vgl. Bg-act. I/11), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch im Rahmen von Abs. 4 geprüft und gewährt hat. Art. 28 Abs. 4 AVIG kommt indessen nur zur Anwendung, wenn die arbeitslose, arbeitsunfähi- ge Versicherte Leistungen einer Taggeldversicherung bezieht (vgl. KIE-

- 10 - SER, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige, in: ARV 2012, S. 232). Hier steht aber fest, dass ab dem 1. Mai 2015 keine weiteren Leistungen der Krankentaggeldversicherung erbracht wurden. Sodann ändert daran auch die Tatsache nichts, dass – wie die Krankentaggeldversicherung selber einräumte (vgl. Bf-act. 10) – die maximale Leistungsdauer gemäss Lohnausfallpolice eigentlich nicht erschöpft sei. In einem solchen Fall würde sich nun eine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nach den sonstigen Bestimmungen des AVIG beurteilen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG wäre hier die Entschädigung dann aber be- reits ausgeschöpft (vgl. KIESER, a.a.O., S. 232 m.H. in Fn. 90). Da aber die Beschwerdegegnerin selbst die Koordinationsregel gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG anwendete, wird nachfolgend gestützt darauf dennoch die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen geprüft. c) Voraussetzung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist namentlich die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG be- schlägt drei Elemente, wovon die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberech- tigung objektiver Natur sind, die Frage der Vermittlungsbereitschaft je- doch subjektiver Natur (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2345 Rz. 261). Die Ver- mittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen. Davon zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall, der für die Entschädigungsbemessung massgebend ist. Dabei kommt es unter anderem darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die Versicherte bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. BGE 125 V 51 E.6). Gemäss ihren selbst gemachten Angaben (vgl. Formular der versicherten Person für den Monat Mai bzw. Juni 2015 [Bg- act. II/18 und 38]) war die Beschwerdeführerin jeweils bereit, im Umfang des Vormonats Arbeit zu suchen. Der von ihr angegebene Grad der Ar- beitsunfähigkeit entsprach dabei jeweils demjenigen, der ihr in der Kran-

- 11 - kentag-Kontrolle von Dr. med. F._____ attestiert wurde (vgl. Bg-act. II/19). Für den Monat Mai ist ihr somit ein Arbeitsausfall von 40 % und für den Monat Juni 2015 einer von 50 % eines Vollpensums anzurechnen. Ange- sichts dessen braucht der objektive Arbeitsfähigkeitsgrad anhand einer Wertung der sich widersprechenden Gutachten nicht mehr ermittelt zu werden. Ein Anspruch auf Leistung von Taggeldern für die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 60 % für den Monat Mai bzw. 50 % für den Monat Juni 2015 muss die Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KRV; SR 832.10) i.V.m. Art. 100 Abs. 2 VVG gegen ihre Krankentaggeldversiche- rung gerichtlich durchsetzen. 6. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Entschädigungsanspruch in Höhe eines 50%igen Taggeldes für den Monat Juni 2015 und die Vernei- nung eines Taggeldanspruchs für den Monat Mai 2015 sind somit nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der obsiegen- den Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 12 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]